Das Speicher- und Anzeigemodul SAM des Ladesäulenherstellers EBG compleo hat die Baumusterprüfbescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten. Es soll Nutzern, Ladesäulenbetreibern und den Eichbehörden eine transparente und eichrechtkonforme Abrechnung ermöglichen.
Werte im Streitfall bindend
Das Gerät ist so konstruiert, dass die entnommene Energiemenge nach dem Ladevorgang direkt gespeichert und nachträglich lokal an der entsprechenden Ladestation angezeigt werden kann. „Das Modul sendet keine Daten, benötigt keine Transparenzsoftware und ist somit das erste eichrechtkonforme und roamingfähige System welches betreiberunabhängig einsetzbar ist“, erklärt Checrallah Kachouh, Geschäftsführer von EBG compleo.
SAM kann sowohl zusammen mit einem AC-Zähler für AC-Ladestationen als auch mit einem geeichten DC-Zähler für DC-Ladestationen verwendet werden – „herstellerunabhängig“, wie Kachouh betont. Ein weiterer, interessanter Aspekt für E-Auto-Fahrer dürfte sein, dass die angezeigten Werte im Streitfall bindend sind. Nach der erfolgreichen Baumusterprüfbescheinigung steht noch die die Prüfung und Zertifizierung des SAMs nach Modul D aus. Die Markteinführung von SAM ist für Sommer 2018 geplant.
Hintergrund
Das Eichgesetz stellt die gesetzliche Grundlage für Messsicherheit dar. Indem Messgeräte auf die Einhaltung korrekter Messergebnisse überprüft werden, gelten sie als geeicht. Messgeräte müssen für ihren Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und beständig sein. Messergebnisse müssen eindeutig ausgegeben sowie gegen Verfälschung gesichert verarbeitet werden können. Zudem müssen sie prüfbar sein. Der zuständige nationale Messdienst fällt in Deutschland den Eichbehörden der Bundesländer zu. Sie stellen sicher, dass die Anforderungen aus der Mess- und Eichverordnung (MessEV) eingehalten werden.
Messgeräte und Zusatzeinrichtungen (Stromzähler und SAM) bedürfen der Konformitätsbewertung. Der Hersteller muss auf eigene Verantwortung erklären, dass seine Messgeräte und Zusatzeinrichtungen den Anforderungen der MessEV genügen. Dazu gehört zum einen eine Baumusterprüfbescheinigung für den technischen Entwurf und zum anderen eine Konformitätsbescheinigung der Bauart bezogen auf den Produktionsprozess des Herstellers. Beide Bescheinigungen werden von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt. (aho)
Redaktions-Tipp: Eine genaue Übersicht der Module im Konformitätsbewertungsverfahren der PTB
Quelle: Pressemitteilung EBG Compleo via Mail